Satzung des “Verein der Rosenfreunde e. V.”, Wemmetsweiler

(Fassung vom 22.04.2017)

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Verein der Rosenfreunde e.V.” und hat seinen Sitz in 66589 Merchweiler-Wemmetsweiler. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 492 eingetragen. 

§ 2
Gemeinnützigkeit und Neutralität

  1. Der Verein der Rosenfreunde e.V.” mit Sitz in  Merchweiler-Wemmetsweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Rosenzucht, der Vermittlung von gartenbaulichem Wissen, der Pflege des Kulturgutes Garten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins genehmigten und nachgewiesenen Aufwendungen.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 3
Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein gestaltet, unterhält und verwaltet den vom Verein der Rosenfreunde eingerichteten Rosengarten im Sinne der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 52 Abs. 8 AO und die im Anschluss an den Rosengarten eingerichtete Kleingolfanlage.
  2. Neben der Förderung der Rosenkultur ist es die Absicht des Vereins, mit dem Rosengarten den Menschen eine Stätte der Erholung und Entspannung und der Gemeinde eine repräsentative Einrichtung zu erhalten.
  3. Der Verein beteiligt sich an und unterstützt gemeindeinterne Veranstaltungen und pflegt die Kontakte mit den örtlichen kultur- und sporttreibenden Vereinen.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den in § 3  aufgezeigten Aufgaben und Zielen dienen will.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, über den der Vorstand entscheidet. Er ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe in schriftlicher Form verpflichtet. 
  3. Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Sie endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds, den der Vorstand bei Verstößen gegen die Ziele des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen beschließen kann.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Einem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung zu. Darüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung dann endgültig. 
  6. Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Nähere Bestimmungen hierzu trifft die Mitgliederversammlung

§ 5
Organe

  • Organe des Vereins sind:  Mitgliederversammlung und Vorstand 

§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:  
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    2. die Entlastung des Vorstandes;
    3. die Genehmigung des Haushaltes;
    4. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer;
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    6. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    7. die Wahl der Kassenprüfer;
    8. die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen;
    9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    10. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit einer entsprechenden Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Merchweiler oder dem Organ, das an dessen Stelle tritt, einberufen. Auswärtige Mitglieder, werden schriftlich oder per Email eingeladen.
  3. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zehn Tage. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Versammlungsteilnehmer erforderlich.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  6. Bei mehreren Bewerbern sind Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen. Findet sich nur ein Bewerber für ein Vorstandsamt sind Wahlen per Akklamation zulässig. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen. 
  7. Ausgenommen von den vorstehenden Beschlussfassungen sind die Maßnahmen im Sinne des § 9 der Satzung, betreffend die Auflösung des Vereins.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen  einzuberufen, wenn dies zehn  Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.  
  9. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
  10. Werden in einer Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder für ein Amt vorgeschlagen, so können diese gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. 
  11. Protokolle und Beschlüsse werden vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. 

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Geschäftsführender Vorstand
    2. Erweiterter Vorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Hauptkassierer, dem Schriftführer und dem Technikwart.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr und die Geschäftsführung des Vereins im Sinne der Aufgaben und Ziele nach § 2.
  4. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende. Vorsitzende und der Hauptkassier, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB). Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  5.  In Abweichung zu der Regelung in Absatz 4 gilt sind die Mitglieder des Vorstands bei dem Rechtsgeschäft der Verpachtung vereinsintern nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt .
  6. Zu Vorstandssitzungen wird mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen schriftlich oder per E-Mail eingeladen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Er kann in Eilfällen auch schriftlich, fernmündlich oder per Email abstimmen, wobei bei 5 Vorstandsmitgliedern eine Mehrheit von 3 Stimmen erforderlich ist. 
  9. Bei Sachverhalten, welche ein persönliches Anliegen eines Vorstandsmitgliedes mittelbar oder unmittelbar betreffen, sind diese Personen,- ausgenommen zur Sachdarstellung – von Beratung und Abstimmung ( §34 BGB) ausgeschlossen.
  10. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. Geschäftsführender Vorstand und
    2. Fünf Beisitzer
  11. Die Aufgaben der einzelnen Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf festgelegt.  
  12. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. 
  13. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.  
  14. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand die Möglichkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung die verwaiste Position kommissarisch zu besetzen.  
  15. Über alle Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Protokolle zu fertigen, die den Vorstandsmitgliedern zu Kenntnis gebracht werden müssen.

§ 8
Geschäftsjahr und Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. 
  3. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins einmal jährlich. Die Aufgabe der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung einer ordentlichen Kassenführung und eine Nachprüfung der Vollzähligkeit und rechnerischen Richtigkeit der Belege und Buchungen. Sie bezieht sich nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben. 
  4. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in der jährlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.  
  5. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.  
  6. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch besetzen. 

§ 9
Verfügungsbeschränkung 

Der 1. Vorsitzende und der Hauptkassierer können bei unaufschiebbaren, kurzfristig zu erledigenden Geschäften und laufenden Verträgen jeweils einzeln über einen Betrag bis zu 200 €, gemeinsam über einen Betrag bis zu 400 € verfügen. Über diese Ausgaben ist in der nächsten Vorstandsitzung zu informieren. 

§ 10
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins darf nur einziger  Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung sein. 
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zu der entscheidenden Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind und bei der Abstimmung zur Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erreicht wird. 
  3.  Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Versammlung innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufen, wobei für die .Auflösung die einfache Stimmenmehrheit der dann anwesenden Mitglieder ausreicht. 
  4. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Merchweiler zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11
Schlussbestimmungen 

  1. Personenbezogene Bezeichnungen, die in der Satzung aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form angeführt sind, gelten in gleicher Weise in der weiblichen Form .
  2. Die vorstehende geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.11.2018 beschlossen .  
  3. Sie tritt in dieser (geänderten) Form ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.