Satzung des "Verein der Rosenfreunde e. V.", Wemmetsweiler

Fassung vom 9. Februar 2025

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein der Rosenfreunde“ und den Zusatz „e.V.", hat seinen Sitz in 66589 Merchweiler-Wemmetsweiler und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ottweiler unter der Nummer VR 492 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein gestaltet, unterhält und verwaltet den vom Verein der Rosenfreunde eingerichteten Rosengarten im Sinne der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Förderung der Kleingärtnerei nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 und 23 der Abgabenordnung.
  2. Neben der Förderung der Rosenkultur ist es Absicht des Vereins, mit dem Rosengarten den Menschen eine Stätte der Erholung und Entspannung sowie der Gemeinde eine repräsentative Einrichtung zu erhalten.
  3. Der Verein beteiligt sich an gemeindeinternen Veranstaltungen und pflegt die Kontakte mit den örtlichen Vereinen. Er fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl durch vereinsinterne Veranstaltungen.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. das Erhalten, Verbessern und Neuschaffen von Lebensräumen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen eines Rosengartens und
    2. das Wecken eines allgemeinen Bewusstseins für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft, insbesondere des nachhaltigen Gärtnerns.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Neutralität

  1. Der Verein der Rosenfreunde e. V. mit Sitz in Merchweiler-Wemmetsweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person, natürlich wie juristisch, werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, über den der Vorstand entscheidet. Er ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe in schriftlicher Form verpflichtet.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung des Vorstands,
  5. die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
  6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  7. die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen und
  8. die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Möglichst einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung geleitet.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    1. einem Kernvorstand mit mindestens drei und höchstens fünf Personen, die einzeln vertretungsberechtigt sind und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 Abs. 3 BGB) sowie
    2. weiteren Personen (Beisitzer) ohne Vertretungsberechtigung, deren Aufgabenbereiche durch die Mitgliederversammlung, bei Bedarf zwischen zwei Mitgliederversammlungen durch den Kernvorstand, festgelegt werden können.
  2. Bei Rechtsgeschäften zwischen der Gemeinde Merchweiler und dem Verein der Rosenfreunde vertreten mindestens zwei Personen des Kernvorstandes den Verein gemeinschaftlich. Gleiches gilt bei Pachtverträgen zum gewerblichen Betrieb der Gaststätte.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte; der Kernvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 14 Bestellung des Vorstands

  1. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Vorstandstätigkeit.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Beisitzerinnen und Beisitzer können zwischen Mitgliederversammlungen bei Bedarf durch den Kernvorstand eingesetzt werden.
  3. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Kernvorstandes einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Unter ihnen muss sich mindestens ein Mitglied des Kernvorstandes befinden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der anwesenden Mitglieder des Kernvorstandes.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und einem anwesenden Mitglied des Kernvorstandes zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt einem aus dem Kreis des Kernvorstandes zu benennenden Hauptkassierer.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von drei Jahren jeweils zwei Kassen-prüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  4. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins einmal jährlich und tragen das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung vor. Die Aufgabe der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung einer ordentlichen Kassenführung und eine Nachprüfung der Vollzähligkeit und rechnerischen Richtigkeit der Belege und Buchungen. Sie bezieht sich nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben.
  5. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann eine Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
  6. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch besetzen.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereines darf nur einziger Tagesordnungspunkt einer Mitglieder-versammlung sein.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zu der entscheidenden Mitglieder-versammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind und bei der Abstimmung zur Auflösung eine Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erreicht wird.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Personen des Kernvorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Merchweiler zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2025 beschlossen.
  2. Sie tritt in dieser Form ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.